Verein



Tierschutzverein & Tierheim Erlangen


Unser Vorstand


Er ist beschlußfähig, wenn mindestend drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 1., 2. und 3. Vorstandsitzenden vertreten. Jeder vertritt alleine.



Verein:


gegründet: 24.05.1882

Amtsgericht Fürth: VR 20185

-Registergericht

 

Spendenkonto: 

Sparkasse Erlangen

Kontonummer: 10447

Bankleitzahl: 76350000

Satzung des Tierschutzvereins Erlangen und Umgebung e. V.


§1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein Erlangen und Umgebung e.V." mit dem Sitz in Erlangen, Bayreuther Straße 70 (Tierheim und Geschäftsstelle).

 

§2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken in die breite Öffentlichkeit zu tragen, Ratschläge zur Tierhaltung zu erteilen, Mißhandlungen und Vernachlässigungen von Tieren zu verhindern und gegebenenfalls strafrechtliche Verfolgung der Täter zu veranlassen.

(2) Der Verein betreibt ein Tierheim in Erlangen, Bayreuther Straße 70, um herrenlosen oder zu verwahrenden Tieren aus seinem Einzugsgebiet Aufnahme und Betreuung zu gewähren und sie dann in private Haushaltungen zu vermitteln. Wenn es die Belegung des Tierheimes zuläßt, können auch Tiere aus anderen Gebieten aufgenommen werden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er bezweckt auch in Zukunft keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen, jede Personenvereinigung und jede juristische Person werden, die gewillt sind, den Vereinszielen zu dienen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch den Vorstand.

(2) Persönlichkeiten, die sich um den Verein außergewöhnlich verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Mitgliedskarte durch ein Mitglied des Vorstandes.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Sie können wählen oder gewählt werden.

(2) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder, die nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, haben nur eine beratende Stimme.

(3) Ordentliche Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres zu entrichten, neue Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach Eintritt.

(4) Der Beitrag ist ohne gesonderte Rechnungsstellung fällig. Der Vorstand kann in Härtefällen den Beitrag ermäßigen.

 

§5 Ende der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet:

(1) durch Tod;

(2) durch Austritt, der spätestens einen Monat vor Ablauf eines Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muß;

(3) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, z. B. bei einem groben Verstoß gegen die Satzung, insbesondere gegen § 2 Abs. 1.

Der Ausschlss wird seitens sämtlicher Mitglieder des Vorstandes einstimmig beschlossen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Briefes bekanntzumachen.

Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschliessungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschliessungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Tierschutzvereines Erlangen und Umgebung e.V. sind in der Reihenfolge:

1) die Mitgliederversammlung;

2) der Vorstand.

 

§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung zu erfolgen.

(2) Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes dieses beschließt.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Entlastung des Vorstandes;

b) Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer;

c) Satzungsänderungen

d) Haushaltsplan;

e) Höhe der jährlichen Beiträge;

f) Wahlordnung;

g) Anträge;

h) Auflösung des Vereins;

Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Tage vorher schriftlich beim Vorstand gestellt werden.

(4) Beschlüsse von Mitgliederversammlungen werden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Ebenso sind abgegebene ungültige oder unbeschriftete Stimmzettel nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes und die zwei Kassenprüfer werden in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.

(6) Scheidet ein Mitglied aus seinem Amt vorzeitig aus, so kann der Vorstand einen kommissarischen Vertreter ernennen, der bei der nächsten Mitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt werden muß.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fuhren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Dieses Protokoll kann von Vereinsmitgliedern auf eigene Kosten abgelichtet werden.

(8) Jedes Mitglied hat das recht im Beisein eines Vorstandsmitgliedes in die Mitgliederliste einzusehen.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1) dem 1. Vorsitzenden;

2) dem 2. Vorsitzenden;

3) dem 3. Vorsitzenden;

4) dem Schatzmeister,

5) dem Schriftführer;

Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., 2. und 3. Vorsitzenden vertreten. Jeder vertritt allein.

(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, näheres in der Geschäftsordnung (§ 10) zu regeln.

(3) Außerhalb des im Haushaltsplan festgeschriebenen Betrages ist der Vorstand befugt, Zahlungen in Höhe bis zu DM 10.000,-- zu leisten.

 

§9 Die Kassenprüfer

Aufgabe der beiden Kassenprüfer ist es, am Ende des laufenden Geschäftsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, die Ordnungsgemäßigkeit der Vereinsbuchhaltung zu prüfen. Der von ihnen zu erstellende Prüfungsbericht ist Gegenstand der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§10 Geschäftsordnung

Der Vorstand wird ermächtigt und verpflichtet, dem Verein eine Geschäftsordnung zu geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§11 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Erlangen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheiden 3/4 der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Erlangen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke des Tierschutzes im Sinne § 2 dieser Satzung verwenden darf.

 

§ 13 Übergangsregelung

Die nach der alten Satzung gewählten vier Vorstandsmitglieder und drei Ausschußmitglieder übemehmen in Abänderung von § 8 bis zu den nächsten Wahlen gemeinsam die Vorstandsgeschäfte, wobei die vier Vorstandsmitglieder nach der alten Satzung ihre Funktion fortführen und die drei Ausschußmitglieder beratend tätig bleiben.

 

§14 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung wurde am 9. 11.1991 von der Mitgliederversammlung beraten und angenommen. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

Eingetragen beim Amtgericht Erlangen unter Vereinsregister-Nr. 185.


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